Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Bereich Übersetzung/Adaption/Transkreation

Grundlage bilden die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Übersetzungsaufträge des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ). Übersetzungsarbeiten stellen eine besondere Art von Dienstleistung dar. Sie können daher nur zu diesen Geschäftsbedingungen ausgeführt werden. Anders lautende Bedingungen, auch wenn sie sich auf dem Auftragsvordruck des Auftraggebers befinden, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich durch den Übersetzer bestätigt.

1. Berechnungsgrundlage

Übersetzungsarbeiten werden nach Umfang und Schwierigkeitsgrad berechnet. Bei der Abrechnung nach Zeilen wird der Umfang auf der Grundlage des zielsprachlichen Textes ermittelt. Eine Übersetzungszeile hat ca. 50 ASCII-Zeichen. Bei Auflistung von Einzelbegriffen gilt jeder Begriff als eine Zeile. Das in Kostenvoranschlägen kalkulierte Honorar gilt nur als Circa-Preis. Die Beurteilung des Schwierigkeitsgrads und die Festlegung etwaiger Zuschläge bleiben dem Übersetzer vorbehalten. Für die Erledigung von Eilaufträgen, deren Anfertigung die Leistung von Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit (Mo.-Fr., 9:00 bis 18:00 Uhr) erforderlich macht, kann nach vorheriger Absprache ein Zuschlag von 25 % bis 100 % in Rechnung gestellt werden. Werden Übersetzungsarbeiten oder sonstige artverwandte Dienstleistungen (Schreib-, Korrektur-, Formatierungs-, Lektoratsarbeit u. Ä.) auf Stundenbasis abgerechnet, erfolgt die Abrechnung auf der Basis eines Tätigkeitsnachweises, welcher der Rechnung auf Wunsch beigelegt wird. Wird als Abrechnungsgrundlage ein Seitenpreis vereinbart, so erfolgt die Berechnung auf der Basis der Normseite nach DIN (25 Schriftzeilen à 50 ASCII-Zeichen). Normseiten ab 15 Zeilen gelten als ganze Seite. Fahrtzeiten (z. B. bei Vor-Ort-Einsatz beim Auftraggeber, Abholung, Auslieferung) werden entsprechend dem vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt, zzgl. tat-sächlicher Fahrtkosten nach Beleg bzw. bei Autofahrten eine km-Pauschale in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Höhe. Für Verpackung, Porto, Datenträger etc. wird ein Pauschalbetrag von 4 Euro pro Auslieferung in Rechnung gestellt. Liegen die tatsächli-chen Kosten höher, so werden diese gemäß den Auslagen berechnet. Allen Preisangaben wird die gesetzliche MwSt. hinzugerechnet.

2. Anfrage und Angebote

Bei telefonischen Preisanfragen werden die aktuellen Preise angegeben. Eine Schätzung über den Gesamtwert einer Übersetzung aufgrund der telefonischen An-gaben eines potenziellen Auftraggebers bleibt unverbindlich. Wünscht der Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so ist der komplette zu übersetzende Text zur Analyse und Angebotsabgabe durch den Übersetzer einzureichen. Sollte die Erstellung des Angebots aufwändig sein und ein Auftrag aus egal welchen Gründen nicht zustande kommen, ist der Übersetzer berechtigt, für die Erstellung des Angebots ein dem Aufwand angemessenes Honorar in Rechnung zu stellen.

3. Mindestgebühr

Pro Auftrag werden pauschal mindestens 40 Euro berechnet.

4. Zahlung

Honorarrechnungen für Übersetzungsaufträge sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort und rein netto zur Zahlung fällig. Gemäß dem neuen EU- und deutschen Zivilrecht befindet sich der Auftraggeber nach Ablauf des gesetzlichen Zahlungsziels von 30 Tagen bei Nichtzahlung automatisch in Verzug, ohne dass es dazu einer besonderen Erinnerung oder einer Mahnung durch den Übersetzer bedarf. Ab dem 31. Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung fallen Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz an. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 284 Abs. 3 und § 288 Abs. 1 BGB. Wurden Teillieferungen vereinbart, so erfolgt die Rechnungslegung für die erbrachte Leistung jeweils mit der entsprechenden Teillieferung. Bei umfangreichen Aufträgen mit langen Lieferfristen (mehr als 2 Wochen der Bearbeitungskapazität) ist der Übersetzer berechtigt, zur Deckung der Kosten eine angemessene Vorauszahlung vom Auftraggeber zu verlangen bzw. Teillieferungen vorzunehmen, für die je eine Rechnung erstellt wird. Ebenso kann die endgültige Lieferung der Übersetzung von der vorherigen Begleichung des Rechnungsbetrages abhängig gemacht werden (Zug-um-Zug-Leistung). Gerät der Auftraggeber mit den Zahlungen in Verzug, so ist der Übersetzer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zzgl. Umsatzsteuer zu berechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Begleichung der Honorarrechnung Eigentum des Übersetzers.

6. Rechtsübergang

Durch Zahlung des Rechnungsbetrages für das zugelieferte Werk erwirbt der Auftraggeber ein Nutzungsrecht an dem Werk, jedoch kein Urheberrecht.

7. Nutzungsrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, eine vertragsgemäß erworbene Übersetzung und/oder Terminologie in der ihm zugestellten Form für interne und externe Informationszwecke zu verwenden. Für diesen Zweck darf er Fotokopien oder Ausdrucke von ihm zur Verfügung gestellten Dateien oder von Übersetzungen, die in von ihm erstellten Unterlagen (z. B. Kataloge, Betriebsanleitungen) integriert sind, in beliebiger Anzahl anfertigen, solange er diese im eigenen Namen und kostenlos bzw. zu Selbstkosten verteilt. Durch Zahlung der Rechnung erwirbt der Auftraggeber kein kommerzielles Copyright. Eine kommerzielle Nutzung einer Übersetzung, einer Terminologie oder eines Layouts liegt regelmäßig dann vor, wenn der Leser für Publikationen jeglicher Art des Auftraggebers (in gedruckter oder digitaler Form) einen Kaufpreis zahlen muss, unabhängig davon, in welcher Form dieser Preis zu entrichten ist (erhöhte Telefon-, Nutzungs-, Leihgebühr, Kaufpreis oder anderweitig). Der Auftraggeber kann das Urheberrecht an den vom Übersetzer erstellten Texten nach denselben Verfahren erwerben, wie ein Verlag die Urheberrechte von einem Autor übernimmt, d. h. für eine angemessene Beteiligung am Umsatz, der mit diesem Werk erzielt werden kann. Über den Übergang des Urheberrechts ist im spezifischen Fall ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

8. Geistiges Eigentum

Das geistige Eigentum an einer Übersetzung oder einem anderen „Werk'“, das vom Übersetzer und/oder seinen Mitarbeitern erstellt worden ist, verbleibt grundsätzlich beim Übersetzer. Mit der Auftragserteilung unterwirft sich der Auftraggeber den oben dargestellten Regelungen zum Nutzungsrecht an dem von ihm beim Übersetzer erworbenen Werk, ohne dass es dazu einer besonderen ausdrücklichen Erklärung bedarf. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber bereits heute dazu, sämtliche Kosten (einschließlich von Kosten für Informationsbeschaffung, Rechtsberatung, Rechtsvertretung, Gerichtskosten sowie andere verbundene Kosten), die dem Übersetzer bei der Verfolgung seines Rechtsanspruchs entstehen mögen, zu übernehmen, ohne dass es dafür eines separaten Gerichtsurteils bedarf. Diese Regelung gilt ungeachtet eines Anspruchs auf Entschädigung, den der Übersetzer wegen einer Verletzung des Rechts auf geistiges Eigentum gegen den Auftraggeber erheben kann.

9. Liefertermin und Lieferung

Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins wird für den Regelfall verbindlich zugesagt. Der Liefertermin gilt als gewahrt, wenn der fertige Auftrag so rechtzeitig zum Versand gebracht wurde, dass er unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten für die jeweilige Versendungsart, bei dem Auftraggeber termingerecht hätte eingeliefert werden müssen. Kann der Liefertermin wegen höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die vom Übersetzer nicht zu vertreten sind, (Verkehrsstörung, Ausfall der Energieversorgung, plötzliche Erkrankung, Streik und sonstige Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, der Ausfall wesentlicher Kommunikationsmittel), auch wenn sie bei Subunternehmern eintreten, nicht eingehalten werden, ist der Übersetzer berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine ange-messene Nachfrist zu verlangen. Sollte diese Behinderung andauern, ist der Auftrag-geber berechtigt, für die noch ausstehenden Teillieferungen vom Vertrag zurückzutre-ten. Weitergehende Rechte (insbesondere Schadensersatzansprüche) sind für solche Fälle ausgeschlossen.

10. Ausführung

Alle Übersetzungen werden nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Fachausdrücke werden, sofern keine besonderen Anweisungen oder Unterlagen beige-fügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikografisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt. Übersetzungen werden je nach Bedeutung des Übersetzungstextes wörtlich bzw. mentalitätsgerecht vorgenommen. Für den Fall, dass der Übersetzer aufgrund einer geleisteten Übersetzungsarbeit wegen Verletzung eines bestehenden Urheberrechts aus irgendeinem Grund in Anspruch genommen wird, ver-pflichtet sich der Auftraggeber, ihn in vollem Umfang von einer solchen Haftung freizustellen. Die im Zusammenhang mit Übersetzungen gegebenenfalls erstellten Glossare bleiben Eigentum des Übersetzers. Für Fehler in Übersetzungen, die vom Auftraggeber durch unrichtige oder unvollständige Informationen oder fehlerhafte Origi-naltexte verursacht werden, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Urkunden oder ähnlichen Dokumenten. Eine Haftung für den Verlust der dem Übersetzer überlassenen Texte und Unterlagen durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm oder Verlust bei der Post ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Übersetzer behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen die Übersetzung von Texten abzulehnen. Stellt sich heraus, dass eine fehlende Textpassage zur Bearbeitung beim Übersetzer nicht vorgelegen hat oder eine bestimmte Forderung an das Layout vom Auftraggeber nicht spezifiziert worden ist oder der Auftraggeber Änderungen im Ausdruck wünscht oder eine bestimmte Terminologie, die er zuvor zur Verwendung freigegeben hatte, nachträglich ändert oder der Auftraggeber im Nach-hinein seine Forderungen an das Layout geändert hat, so ist der Übersetzer berechtigt, für die nachträglich erbrachte Leistung eine zusätzliche Rechnung auszustellen oder die ursprünglich eingereichte Rechnung einzuziehen, zu ändern und neu zuzustellen. Diese Änderungen fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht des Übersetzers. Texte, die für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit gedacht sind, sind durch den Auftraggeber auf ihre Tauglichkeit für den beabsichtigten Zweck hin zu prüfen. Eine 'Übersetzung' kann immer nur ein 'qualifizierter Entwurf' für einen zum derartigen Zweck zu erstellenden Text sein. Die Entscheidung, ob eine Übersetzung den Anfor-derungen bereits genügt, obliegt dem Auftraggeber. Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen im 'übersetzten Text' stellen keine 'Nachbesserung' zu Lasten des Über-setzers, sondern eine 'Auftragserweiterung' zu Lasten des Auftraggebers dar.

11. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat den Übersetzer bei Auftragserteilung über besondere Ausführungswünsche (Übersetzung auf Datenträgern, Druckreife, Layout, Anzahl der Ausfertigungen etc.) zu unterrichten. Der Auftraggeber hat dem Übersetzer die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen (betriebsinterne Glossare, Abbildungen, Zeichnungen, Abkürzungserläuterungen etc.) unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Angabe des Auftraggebers, dass der ausführende Übersetzer entsprechende Terminologie im Internet finden kann, ist als Empfehlung des Auftraggebers aufzufassen, nicht aber als eine Bereitstellung. Dementsprechend ist der ausführende Übersetzer berechtigt, dem Auftraggeber seinen Aufwand für die Terminologierecherche in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, bei der Ausführung der Übersetzungsarbeiten konstruktiv mitzuwirken und für sachliche Rückfragen einen kompetenten Ansprechpartner zu benennen. Bei Büchern und umfangreicheren Druckschriften überlässt der Auftragge-ber dem Übersetzer ein Original und eine Kopie als Vorlage und Arbeitsgrundlage, die nach Beendigung des Werkes beim Übersetzer verbleiben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Unterlässt der Auftraggeber die ihm obliegende Mitarbeit, so ist der Übersetzer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Kündi-gung des Vertrages berechtigt. Der Anspruch auf Vergütung und auf Ersatz der durch die unterlassene Mitarbeit entstandenen Mehraufwendungen sowie des ggf. entstande-nen Schadens bleibt bestehen und zwar auch dann, wenn der Übersetzer vom Kündi-gungsrecht keinen Gebrauch macht. Fehler, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten seitens des Auftraggebers ergeben, können dem Übersetzer nicht angelastet werden. Der Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung die hier auf-geführten Geschäftsbedingungen an.

12. Geheimhaltung, Datenschutz

Der Übersetzer verpflichtet sich, die zu übersetzenden Texte vertraulich zu behandeln. Er ist jedoch berechtigt, die Texte möglichen Subunternehmern zugänglich zu machen. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 34 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass der Übersetzer seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben alle Unterlagen nach Abschluss des Auftrages beim Übersetzer und werden einschließlich der Übersetzungen, unter Wahrung der Vertraulichkeit und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, zwei Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen vernichtet bzw. die Datensätze gelöscht. Die Zustellung einer Datei per E-Mail kann nicht mehr als 'vertraulich' eingestuft werden. Fordert der Auftraggeber die Zustellung eines anderweitig als 'vertraulich' eingestuften Textes per E-Mail, so erfolgt diese auf dessen vollem und alleinigem Risiko. Der Übersetzer kann weder für den Bruch einer Verpflichtung zur Geheimhaltung noch für andere Folgen und Kosten haftbar gemacht werden, wenn eine von ihm per E-Mail zugestellte Datei auf dem Versandweg irgendeinen Schaden nimmt, kopiert oder fehlgeleitet wird.

13. Versand

Der Versand erfolgt im Allgemeinen, d. h. wenn keine besonderen Versandan-weisungen des Auftraggebers vorliegen, als unverschlüsselte Datensätze im DFÜ-Ver-fahren bzw. per E-Mail. Die Gefahr der Versendung der geleisteten Übersetzungsarbeit geht mit Versendung der Arbeit per E-Mail, der Übergabe der Arbeit an das Postamt bzw. Aushändigung an einen Boten des Auftraggebers an den Auftraggeber über. Für verloren gegangene Post- und Botensendungen wird nach Möglichkeit Ersatz geleistet. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Insbesondere kann der Auftraggeber in solchen Fällen keine Schadensersatzansprüche für verlorene Unterlagen oder wegen Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist geltend machen.

14. Mängelrügen

Sollte die Übersetzung offensichtliche sachliche, sprachliche oder schreibtechnische Fehler aufweisen, muss der Auftraggeber dem Übersetzer dies unter genauer Angabe der Mängel unverzüglich anzeigen. Das Recht auf Nachbesserung in einer angemessenen Frist gem. BGB behält sich der Übersetzer ausdrücklich vor. Wünscht oder ermöglicht der Auftraggeber egal aus welchem Grund keine Korrektur, ist er nicht berechtigt, das Honorar zu kürzen oder die Zahlung zu verweigern. Gibt der Auftraggeber keine Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist, so sind Wandlung und Schadensersatz ausgeschlossen. Reklamationen jeder Art können nur innerhalb einer Frist von einem Monat vom Liefertermin an geltend gemacht werden.

15. Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz

Eine Garantie für die Druckfertigkeit der Übersetzungen kann nur für den Fall übernommen werden, in dem der Auftraggeber dem Übersetzer die Anforderungen ausdrücklich im schriftlichen Auftrag mitgeteilt hat und die Druckfahnen zur Korrektur (auch inhaltlicher Art) vorgelegt, und es die Möglichkeit sowie einen angemessenen Zeitraum zur Kontrolle gegeben hat. Sollten die o. g. Punkte nicht erfüllt worden sein, sind Garantie- bzw. Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Des Weiteren haftet der Übersetzer nur für nachweislich durch Übersetzungsfehler entstandene unmittelba-re Schäden, nach Maßgabe der genannten Verjährungsfristen, in Höhe des Auftrags-werts, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 50.000 Euro. Insbesondere ausge-schlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Schäden durch Inanspruchnahme Dritter, mittelbare und Folgeschäden.

16. Stornierung

Nimmt der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, ohne gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt zu sein, müssen die bis zur Stornierung entstandenen Kosten erstattet und die bis zu diesem Zeitpunkt eventuell geleisteten Arbeiten bezahlt werden.

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für den Auftrag und alle daraus resultierenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Ansprüche und aufgrund dieses Vertrages sich ergebene Streitigkeiten zwischen den Parteien über das Zustandekom-men, die Abwicklung oder die Beendigung dieses Vertrages ist der jeweilige Wohnsitz des Übersetzers. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der auf ihnen beruhenden Verträge unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksam-keit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an der Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, welche die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, hätten Sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.

Für den Bereich Text

Grundlage bilden die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Vertragsgrundlagen des Fachverbandes Freier Werbetexter e.V. (FFW):

Urheber- und Nutzungsrechte

• Jeder dem Texter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist.
• Alle Texte und Konzepte unterliegen dem Urheberechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
• Die Texte und Konzepte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Texters weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Texter, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach der FFW-Honorartabelle übliche Vergütung als vereinbart.
• Der Texter überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
• Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

Vergütung

• Entwürfe und Texte bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der FFW-Honorartabelle, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
• Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Texte geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
• Werden Entwürfe später oder im größeren Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Texter berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
• Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche Tätigkeiten, die der Texter für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Fälligkeit der Vergütung

• Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei der Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Texter hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
• Bei Zahlungsverzug kann der Texter Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

• Sonderleistungen wie die Überarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Texten und Slogans werden nach dem Zeitaufwand entsprechend der FFW-Honorartabelle gesondert berechnet.
• Der Texter ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Texter entsprechende Vollmacht zu erteilen.
• Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Eigentumsvorbehalt

• An Entwürfen, Konzeptionen, Texten, Drehbüchern und Slogans/Claims werden nur die Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch die Eigentumsrechte übertragen.
• Die Versendung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster

• Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Texter Korrekturmuster vorzulegen.
• Eine Produktionsüberwachung durch den Texter erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
• Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Texter 15 einwandfreie, ungefaltete Belege. Der Texter ist berechtigt, diese zur Eigenwerbung zu verwenden.

Haftung

• Der Texter verpflichtet sich, den Auftrag mit größter Sorgfalt durchzuführen, insbesondere ihm überlassene Vorlagen, Filme, Briefings etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
• Der Texter verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
• Sofern der Texter notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Texters. Der Texter haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
• Mit der Genehmigung von Konzeptionen, Texten, Slogans, Produktnamen, TV- und Funk-Entwürfen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
• Für die vom Auftraggeber freigegebenen Konzeptionen, Texte, Slogans und anderen Texterleistungen sowie Produktnamen, TV- und Funk-Entwürfe entfällt jede Haftung des Texters.
• Für die wettbewerbs- und warenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Texter nicht.
• Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

• Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künst-lerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Texter behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
• Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Texter eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
• Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Texter übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Texter von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Schlussbestimmungen

• Erfüllungsort ist der Sitz des Texters.
• Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

Ergänzende Bestimmungen

• Auf Kundenwunsch werden projektbezogene Angebote erstellt. Angebote, bei denen die ermittelte Vergütung unter 100 EUR liegt, werden unabhängig von einer Auftragserteilung mit 10 EUR berechnet. Besonders aufwändige Angebote werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wird bei Auftragserteilung mit der fälligen Vergütung verrechnet.
• Der in Angeboten dargestellte Aufwand beinhaltet sämtliche Abstimmungsmeetings auf Basis des freigegebenen Briefings.
• Etwaige Fahrtkosten sowie Verpflegungsaufwand werden wie vom Gesetzgeber vorgesehen abgerechnet. Hiervon unberührt sind Briefing- und Abstimmungstermine am Standort Frankfurt.

Ergänzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Bereiche Text sowie Übersetzung/Adaption

Lektorat und Korrekturlesen

Aufgabenumfang

1.1 Korrekturlesen beinhaltet das Prüfen von Texten auf Orthografie-, Interpunktions- und Grammatik-fehler im Rahmen der Satzkorrektur. Die Regeln der neuen deutschen Rechtschreibung, wie sie im Duden erfasst sind, bilden im Allgemeinen die Grundlage hierfür.
1.2 Korrekturlesen beinhaltet kein Lektorat. Lektorat, d. h. das zusätzliche Prüfen auf sprachliche Mängel, Stil, Verständlichkeit und Plausibilität, wird gesondert angeboten.
1.3 Satztechnische Fehler werden nach Möglichkeit angemerkt, gehören jedoch nicht zum eigentlichen Aufgabenumfang.
1.4 Satzfahnen bzw. PDFs werden gegen Manuskript korrigiert. Liegt kein Manuskript vom Kunden vor, korrigiert der Korrektor/Lektor nach bestem Wissen gemäß den Regeln und Grundsätzen der neuen deutschen Rechtschreibung.
1.6 Fehler werden in der PDF- oder Word-Datei, auf dem Manuskript oder in der Satzfahne schriftlich angemerkt, können jedoch auch abhängig vom Umfang mündlich per Telefon oder schriftlich per E-Mail mitgeteilt werden.

Honorar

2.1 Korrektur- und Lektoratsaufträge, die zum normalen vereinbarten Honorarsatz erteilt wurden, werden so bald wie möglich und zügig bearbeitet, haben jedoch keine Priorität vor bereits vorlie-genden Aufträgen.
2.2 Sollen Aufträge auf Kundenwunsch vorrangig, als Eilauftrag, außerhalb der normalen Arbeitszeit (9 bis 18 Uhr) und/oder an Wochenend- oder Feiertagen erledigt werden, wird je nach Situation ein Aufschlag auf das Honorar von 50 bis 100 Prozent fällig.
2.3 Bei Aufträgen, die nur wenige Wörter oder Zeilen umfassen, fällt ein Mindesthonorar an.
2.4 Honorarrechnungen für Korrekturlesen und Lektorat sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort und rein netto zur Zahlung fällig.

Haftung

3.1 Korrektur- und Lektoratsaufträge werden nach bestem Wissen und Gewissen bearbeitet.
3.2 Sollten dennoch nachweislich Fehler übersehen und nicht angemerkt worden sein und dadurch dem Kunden unmittelbar zusätzliche Kosten entstehen, haftet der Korrektor/Lektor ausschließlich und maximal bis zur Höhe seines für den jeweiligen Auftrag fälligen Honorars.
3.3 Bei Zeitvorgaben durch den Kunden, die vom Korrektor/Lektor für eine solide Ausführung der Arbeit als zu knapp bemessen angesehen und als solche beim Kunden schriftlich per Mail oder mündlich per Telefon reklamiert werden, wird keinerlei Gewähr für die Fehlerfreiheit des Ergebnis-ses übernommen. Der Korrektor/Lektor ist dementsprechend für in solchen Fällen eventuell über-sehene Fehler nicht haftbar.
3.4 Für Forderungen, die über die in 3.2 genannte Bemessungsgrenze hinausgehen, hat der Kunde die Möglichkeit, sich an die Vermögenshaftpflicht-Versicherung des Korrektors/Lektors wenden, die für Haftungsansprüche aus Korrekturaufträgen abgeschlossen wurde. Ein Eintreten des Versi-cherungsgebers kann nicht garantiert werden.
3.5 Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten als nicht vereinbart, es sei denn, der Korrektor/Lektor hat diesen ausdrücklich mit seiner Unterschrift zugestimmt.